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Oberlandesgericht Celle entscheidet abschließend

Ein ungewollter Anbau führt zum Rechtsstreit, aber wie hoch ist der Streitwert?

Der Entscheidung des OLG Celle lag ein Rechtsstreit über ein Beseitigungsbegehren der Klägerin bezüglich einer baulichen Anlage auf vermeintlichem Gemeinschaftseigentum zugrunde.

 

Die Klägerin und die Beklagte bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, bei der ein Einfamilienhaus und ein im Garten befindliches Gartenhaus in Sondereigentum im Jahr 1963 aufgeteilt wurden. Nach der Teilungserklärung stellte die Wohnung im Erdgeschoss und ½ der Dachgeschosswohnung das Sondereigentum 1 dar. Dieses Sondereigentum erwarb die Klägerin im Jahr 2015. Die Beklagte war Sondereigentümerin der Wohnung im 1. Obergeschoss, des Gartenhauses und ebenfalls zu ½ der Dachgeschosswohnung als Sondereigentum 2. Die erfolgte Aufteilung dürfte dem WEG-Recht nicht entsprechen, soll hier jedoch nicht weiter von Belang sein.

 

An das als Sondereigentum zugewiesene Gartenhaus wurde (möglicherweise später) ein Anbau vorgenommen, bei dem die Klägerin behauptete, dass es eine unzulässige bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum darstelle. Sie könne daher Beseitigung, hilfsweise eine Nutzungsentschädigung verlangen.

 

Die Beklagte argumentiert, dass von Beginn der Begründung der WEG an vollkommen klar sei, dass der Anbau an das Gartenhaus ebenfalls zum Sondereigentum der Beklagten gehören solle und daher die Beseitigung und die Nutzungsentschädigung nicht verlangen könne.

 

Das Amtsgericht Hannover als ausschließlich zuständiges erstinstanzliche Gericht setzte den Streitwert in dieser Angelegenheit auf 30.000,00 € fest. Eine Begründung erfolgte nicht.

 

Die Klägerin legte zwischenzeitlich das Mandat zu dem erstinstanzlich beauftragten Prozessbevollmächtigten nieder und ließ durch unsere Kanzlei eine Streitwertbeschwerde erheben. Wir haben Öffnet externen Link in neuem Fensterhier bereits darüber berichtet, dass diese Streitwertbeschwerde vor dem Landgericht Lüneburg erfolgreich war und der Streitwert auf 13.000,00 € festgesetzt wurde.

 

Nachdem die Entscheidung erging, bat unsere Mandantin ihren Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz um Korrektur seiner Kostenrechnung. Dieser ging daraufhin selbst mit der sofortigen Beschwerde, einem Streitwertfestsetzungsantrag nach § 32 Abs. 2 RVG und einer Gehörsrüge gegen die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg vor, um einen höheren Streitwert festsetzen zu lassen.

 

Das Landgericht Lüneburg erteilte bereits den Hinweis, dass es die sofortige Beschwerde als unzulässig erachte. Dies bestätigte nunmehr das OLG Celle.

 

Gegen die Entscheidung auf eine Streitwertbeschwerde ist nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG nur eine weitere Beschwerde zulässig. Dies ist nur dann der Fall, wenn diese durch das Landgericht ausdrücklich zugelassen wurde. Im vorliegenden Verfahren war das jedoch nicht geschehen. Insoweit konnte der erstinstanzlich beauftragte Prozessvertreter gegen die von KSG herbeigeführte Entscheidung des Landgerichts Lüneburg nichts mehr ausrichten. Das OLG merkte ebenfalls an, dass dies auch auf den Antrag nach § 32 Abs. 2 RVG anzuwenden sei.

 

Das Landgericht Lüneburg wird nun noch über die Gehörsrüge entscheiden müssen. Wir gehen jedoch ebenfalls davon aus, dass diese Entscheidung zu Gunsten unserer Mandantin ausfallen wird.

 

Wie in dem beschriebenen Fall setzen wir uns in der Hauptsache aber auch in Nebenverfahren für Sie und Ihre Interessen ein. Gerade im Öffnet externen Link in neuem FensterWEG-Recht steht Ihnen dafür Öffnet externen Link in neuem FensterFrau Rechtsanwältin Lorenz als kompetente und erfahrene Kollegin zur Seite.

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