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Ein falscher Beschluss kann teuer werden.

Übrige Eigentümer einer WEG zahlen Kosten des Rechtsstreit bei neuer Beschlussfassung während des Klageverfahrens

Gegenstand des Verfahrens war die Anfechtungsklage eines Eigentümers gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese WEG hatte in ihrer Eigentümerversammlung einen Beschluss darüber gefasst, wer sie gegenüber dem eine Rechtsanwalt vertreten darf, der für ein Beweissicherungsverfahren beauftragt wurde.

In der Einladung wurde allerdings eine Beschlussfassung darüber angekündigt, welche Person die Informationen von dem Anwalt erhalten durfte, diese an die Miteigentümer weitergeben und die Eigentümergemeinschaft stetig auf dem aktuellen Stand des Verfahrens halten sollte. Eigene Entscheidungen sollten nicht möglich sein. Vielmehr sollte für Entscheidungen gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt zuvor ein Beschluss der Eigentümerversammlung ergehen.

In der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer stattdessen mehrheitlich, dass der Ehemann einer Miteigentümerin die WEG gegenüber dem Rechtsanwalt vertreten wird, er Informationen erhalten darf und Entscheidungen "in Abstimmung" mit den Wohnungseigentümern erfolgen dürfen. Das Erfordernis eines vorherigen Beschlusses für eine Entscheidung gegenüber dem Rechtsanwalt sah dieser Beschluss nicht vor.

Gegen diesen Beschluss wurde durch unsere Kollegin Rechtsanwältin Lorenz im Auftrag eines WEG-Eigentümers entsprechend § 46 WEG form- und fristgerecht Klage erhoben.

Noch vor Zustellung der Klage, wurde eine Einladung zu einer weiteren Eigentümerversammlung an sämtliche Eigentümer übermittelt. In der Einladung wurde erneut jener Beschluss angekündigt, welcher in dieser Angelegenheit ursprünglich gefasst werden sollte.

Erst nach Zustellung der Klage an die Beklagten wurde der Beschluss in der ursprünglich angekündigten Fassung beschlossen. Demnach durfte der Vertreter - der Ehemann der Miteigentümerin - nur noch nach vorheriger Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft Entscheidungen gegenüber dem Rechtsanwalt treffen.

Aufgrund des neu gefassten Beschlusses erledigte sich der Rechtsstreit und die Parteien beantragten die jeweils gegnerische Kostentragung.

Der Kläger – vertreten durch Rechtsanwältin Lorenz – war der Ansicht, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war, da der (erste) gefasste Beschluss der Eigentümerversammlung dahingehend zu unbestimmt war, dass vor Entscheidungen gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt eine Abstimmung mit den Eigentümern erforderlich sei. Der Beschluss ließ vollkommen offen, in welcher Form diese Abstimmung erfolgen sollte.

Die Beklagten waren der Auffassung, die Klage hätte durch einen Widerspruch gegen das Protokoll vermieden werden können.

Das Amtsgericht Hannover entschied in seinem Beschluss vom 25.06.2018 unter dem Az.: 481 C 1590/18 nach § 91 a ZPO zugunsten des Klägers. In ihrer Begründung führte die Richterin aus, dass sich der Rechtsstreit nicht bereits mit der Einladung zur Eigentümerversammlung erledigt hatte, sondern erst mit der eigentlichen Beschlussfassung, welche erst nach der Rechtshängigkeit erfolgt war. Die Ansicht der Beklagten, ein Widerspruch gegen das Protokoll der Eigentümerversammlung hätte den Rechtsstreit vermieden, teilte das Gericht nicht. Dies widerspreche bereits dem deutlichen Wortlaut des § 46 WEG. Im Ergebnis haben die übrigen Miteigentümer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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