Auch Testamente können verloren gehen. Gerichtliche Streitigkeiten um die Folgen eines solchen Verlustes sind daher nicht selten.
So hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 03.08.2018 (Az. 6 W 52/18) beispielsweise entschieden, dass die Wirksamkeit eines Testaments nicht dadurch berührt wird, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und ohne Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder auch sonst nicht auffindbar ist.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Errichtung und der Inhalt eines Testaments in diesen Fällen unter Zuhilfenahme anderer Beweismittel belegt werden können. An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
Hintergrund des Verfahrens war ein Streit zwischen den Söhnen des Verstorbenen aus seinen ersten beiden Ehen und der Tochter der vorverstorbenen dritten Ehefrau des Erblassers, der Stieftochter des Verstorbenen.
Ein Sohn hatte einen Erbschein beantragt, mit welchem er und sein Bruder als gesetzliche Erben zu je ein halb ausgewiesen werden. Die Tochter hatte eine Kopie eines Testaments eingereicht, welches ihre Erbeinsetzung als Alleinerbin enthielt.
Den Verlauf des Verfahrens und die Gründe der Entscheidung erläutert Ihnen Rechtsanwalt Schwede in seinem Rechtstipp auf anwalt.de.
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